Höhe: ⤠2000 m.
Temperaturbereich: -5 °C bis +40 °C, und die Durchschnittstemperatur innerhalb von 24 Stunden sollte +35 °C nicht überschreiten.
Die relative Luftfeuchtigkeit sollte bei +40 °C 50 % nicht überschreiten, bei niedriger Temperatur ist eine höhere relative Luftfeuchtigkeit zulässig (90 % bei +20 °C). Und die Luft muss sauber sein.
Arbeitsplätze sollten frei von Feuer, Explosion, starker Verschmutzung, chemischer Korrosion und starken Vibrationen sein.
Neigung: ⤠5°, vertikaler Einbau.
Temperaturbereich für Transport und Lagerung: -25 °C bis +55 °C, und die Temperatur kann in kurzer Zeit (innerhalb von 24 Stunden) bis zu +70 °C betragen.
Landschaftsunterstation bezeichnet das Grundstück, falls vorhanden, das der Vermieter an den Stromversorger für die Installation und den Betrieb eines Umspannwerks verpachtet hat oder zu verpachten beabsichtigt, und umfasst das Land, das Gegenstand etwaiger Dienstbarkeiten ist, um den Zugang zum oder vom Umspannwerk zu ermöglichen . „Geschäft des Mieters“ bedeutet die erlaubte Nutzung der Räumlichkeiten, wie in Punkt 11 beschrieben. Zu den Mitarbeitern des Mieters zählen die Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer, Berater, Kunden, Handwerker, Eingeladenen, Klienten und Besucher des Mieters, seiner Untermieter und Lizenznehmer sowie Konzessionäre und andere, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter mit oder ohne Einladung jederzeit im oder auf dem Anwesen aufhalten können. Unter Einrichtung des Mieters versteht man alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen, Ausrüstungen, Trennwände oder andere Gegenstände und Mobiliar aller Art (mit Ausnahme des Handelsbestands), die nicht Eigentum des Vermieters sind und sich zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem Gelände befinden.
1. Übertragungsleitungslandrechte werden gemäß Abschnitt 2.2 oder 2.3 klassifiziert. Übertragungslandschafts-Umspannrechte werden gemäß Abschnitt 2.4 klassifiziert. Der Mitwirkende wählt durch schriftliche Mitteilung an ATCLLC bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung entweder die Schaltungsmethode oder die Parzellen-für-Parzellen-Methode zur Klassifizierung der Übertragungsleitungs-Landrechte.
2. Übertragungsleitungslandrechte werden gemäß Abschnitt 2.2 oder 2.3 klassifiziert. Übertragungslandschafts-Umspannrechte werden gemäß Abschnitt 2.4 klassifiziert. Der Mitwirkende wählt durch schriftliche Mitteilung an ATCLLC bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung entweder die Schaltungsmethode oder die Parzellen-für-Parzellen-Methode zur Klassifizierung der Übertragungsleitungs-Landrechte.