Höhe: ≤ 2000 m.
Temperaturbereich: -5 °C bis +40 °C, und die Durchschnittstemperatur innerhalb von 24 Stunden sollte +35 °C nicht überschreiten.
Die relative Luftfeuchtigkeit sollte bei +40 °C 50 % nicht überschreiten, bei niedriger Temperatur ist eine höhere relative Luftfeuchtigkeit zulässig (90 % bei +20 °C). Und die Luft muss sauber sein.
Arbeitsplätze sollten frei von Feuer, Explosion, starker Verschmutzung, chemischer Korrosion und starken Vibrationen sein.
Neigung: ≤ 5°, vertikaler Einbau.
Temperaturbereich für Transport und Lagerung: -25 °C bis +55 °C, und die Temperatur kann in kurzer Zeit (innerhalb von 24 Stunden) bis zu +70 °C betragen.
Ein Umspannwerk für nachhaltige Landschaft bezieht sich gegebenenfalls auf das Land, das der Vermieter für die Installation und den Betrieb eines Umspannwerks an den Stromversorger gepachtet hat oder zu verpachten beabsichtigt. Dazu gehören alle Grundstücke, die Dienstbarkeiten unterliegen, die den Zugang zum oder vom Umspannwerk ermöglichen. Das Geschäft des Mieters bezieht sich auf die genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten, wie in Punkt 11 angegeben. Die Mitarbeiter des Mieters umfassen alle Personen, einschließlich Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer, Berater, Kunden, Handwerker, Eingeladene, Klienten und Besucher, die mit dem Unternehmen verbunden sind Mieter, seine Untermieter, Lizenznehmer, Konzessionäre oder andere Personen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter auf dem Anwesen anwesend sein können, unabhängig davon, ob sie eingeladen sind oder nicht. Mieterausstattung bezieht sich auf alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen, Anlagen, Ausrüstungen, Trennwände oder andere Gegenstände und persönliches Eigentum (mit Ausnahme von Handelsbeständen), die nicht Eigentum des Vermieters sind, aber jederzeit auf dem Gelände vorhanden sind.
1. Übertragungsleitungslandrechte werden gemäß Abschnitt 2.2 oder 2.3 klassifiziert. Übertragungslandschafts-Umspannwerksrechte werden gemäß Abschnitt 2.4 klassifiziert. Der Mitwirkende wählt durch schriftliche Mitteilung an ATCLLC bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung entweder die Schaltungsmethode oder die Parzellen-für-Parzellen-Methode zur Klassifizierung der Übertragungsleitungs-Landrechte.
2. Übertragungsleitungslandrechte werden gemäß Abschnitt 2.2 oder 2.3 klassifiziert. Übertragungslandschafts-Umspannwerksrechte werden gemäß Abschnitt 2.4 klassifiziert. Der Mitwirkende wählt durch schriftliche Mitteilung an ATCLLC bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung entweder die Schaltungsmethode oder die Parzellen-für-Parzellen-Methode zur Klassifizierung der Übertragungsleitungs-Landrechte.